1.
Allgemeines – Geltungsbereich
1.1
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
2.
Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2.2
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für
solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3.
Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.
3.2
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen enthalten;
(derzeit 7 % bei Futtermitteln, sonst 19 %) sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) – sofort - ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.
Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
4.4 Sofern die Voraussetzungen von Abs.
(3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit
der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs.
2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu
vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu
machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist.
4.6 Wir haften ferner nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist
uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
4.7 Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
4.8 Im Übrigen haften wir im
Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
4.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
5.
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
5.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung „ab Schlitz“ vereinbart. Gefahrübergang ist bei Abholung die
Übergabe der Ware an den Verkäufer. Lieferung durch Zufuhr erfolgt auf
Gefahr des Käufers.
5.2 Transport- und alle sonstigen
Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist
verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu
sorgen.
5.3 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die
Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
6.
Mängelhaftung
6.1
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Soweit ein Mangel der
Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in
Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir
die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
6.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.4
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6.5 Wir haften nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6.6 Soweit dem Besteller ein
Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere
Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.7 Die Haftung
wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.8 Soweit nicht vorstehend
etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Der
Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die erhaltene Ware
(Futtermittel, Diätfuttermittel, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen)
sowie weitere Produkte, die einem schnellen Verderb unterliegen,
ordnungsgemäß zu lagern ist, d.h. vor Wärme, Feuchtigkeit und
übermäßigem Lichteinfall, sowie Schädlingen zu schützen ist. Bei
Nichteinhaltung der auf dem jeweiligen Produkt aufgedruckten
Lagerungshinweise ist eine Haftung des Herstellers ausgeschlossen.
6.9
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Futtermitteln 6
Monate, ansonsten 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, im
Einzelfall endet die Verjährungsfrist mit Ablauf des aufgedruckten
Mindesthaltbarkeitsdatums.
6.10 Die Verjährungsfrist im Fall
eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie
beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
7.
Gesamthaftung
7.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen,
ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen
sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
7.2 Soweit die
Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.
Eigentumsvorbehaltssicherung
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die
Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der
Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2 Der Besteller ist
verpflichtet, die Kaufsache sachgemäß zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
§
771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht
in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5 Die Verarbeitung oder
Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit
der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.6
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag,
einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass
die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns.
8.7 Der Besteller tritt uns auch die
Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
9.
Gerichtsstand – Erfüllungsort
9.1
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitzgericht oder am Sitz seiner geschäftlichen Niederlassung zu
verklagen.
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
9.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.